Rechtsanwalt Henrik Becker Tuesday, May 21, 2013
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Beweiserlangung und Mitbestimmung

In vielfältiger Weise ist die Arbeit von Untersuchungspersonen an rechtliche Vorgaben gebunden bzw. unterliegt rechtlichen Beschränkungen. Dies können Regelungen des Datenschutz, aber auch z.B. die Arbeitnehmermitbestimmung sein.

Altenburg und Leister beschäftigen sich in ihrem Artikel in NJW 08/2006, 469 ff. mit der Frage, ob die mitbestimmungswidrige Erlangung von Beweismitteln ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess nach sich ziehen kann.

Bisher ist diese Problematik durch die Rechtsprechung noch nicht endgültig entschieden worden. Letztlich aber wird man eine Tendenz dahingehend erkennen können, dass zumindest bei Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung ein solches Verbot nicht besteht.

Ausgangspunkt der Überlegung ist das Bestehen einer Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei soll Überwachung und Kontrolle jeden Vorgang bezeichnen, der geeignet ist, Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu erheben, aufzuzeichnen oder auszuwerten.

Hierbei soll es nicht auf die Absicht des Arbeitgebers, sondern vielmehr nur auf die objektive Überwachungseignung der technischen Einrichtung ankommen. In diesem Zusammenhang standen in der Vergangenheit besonders die Videoüberwachung sowie technische Maßnahmen zur Überwachung des Kommunikationsverhaltens (Internet, Telefon) in Rede.

Im Urteil vom 27.03.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Zusammenhang mit einer erfolgten Videoüberwachung entschieden, dass kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot besteht, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf beruhenden Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

Neben diesem Urteil des BAG sind aber auch andere Entscheidungen ergangen, die mal für, mal gegen ein Beweisverwertungsverbot argumentiert haben. Hierbei wurde u.A. dargelegt, dass die ZPO zwar kein ausdrückliches Verbot enthalte, aber z.B. § 383 Abs. 2 ZPO die Erstreckung der richterlichen Vernehmung auf solche Tatsachen ausdrücklich untersagt, die ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht offenbart werden könnten. Daher ergebe sich aus dem Beweisrecht der ZPO, dass mitbestimmungswidrig und damit rechtswidrig erlangte Beweise einem Verwertungsverbot unterfallen würden.

In eigener Stellungnahme kommen Altenburg und Leister zu dem Ergebnis, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht bestehe. Zunächst bestehe keine entsprechende gesetzliche Regelung. Darüber hinaus müsse der Grundsatz der Trennung zwischen Erlangung und Verwertung von Beweismitteln beachtet werden. Außerdem gebe § 87 BetrVG dem Betriebsrat lediglich ein Beteiligungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse. Daher könne im Ergebnis nicht für ein solches Beweisverwertungsverbot argumentiert werden.

Vielmehr folge aus § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, die von den Parteien angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Die Grenze für eine Verwertbarkeit wird daher im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu ziehen sein, wenn das Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten erlangt wurde.

Im Ergebnis habe daher der Betriebsrat lediglich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme, aber gerade nicht auf Unterlassung der Einbringung des mitbestimmungswidrig erlangten Beweises in den Zivilprozess.

Aufgrund einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung ist aber dem Arbeitgeber die Beachtung der Mitbestimmung zu empfehlen, um hier den bestehenden Unsicherheit zu begegnen. Ist bei Einführung einer technischen Einrichtung die Beteiligung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterblieben, so sollte der Arbeitgeber versuchen, die Zustimmung zur Kündigung zu erhalten.

Den beiden Autoren ist im Ergebnis zuzustimmen.

Aus Sicht des Forensikers ist dieses Ergebnis von enormer Bedeutung, da häufig Beweise aus Systemen oder Systeminformationen erhoben werden, die der Mitbestimmungspflicht unterliegen. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die beweiserheblichen Informationen direkt mittels des dafür vorgesehenen Mechanismus (z.B. Log-Output oder Journal-Export) erlangt werden, oder ob diese im Rahmen einer Analyse z.B. mit EnCase, FTK oder autopsy extrahiert werden.

Werden also solche Beweise erhoben und in ein Verfahren eingebracht, ist nur in Ausnahmefällen mit einem Beweisverwertungsverbot wg. Verstoßes gegen die Mitbestimmung zu rechnen. Auch hier muß die Grenze im Schutz durch die Grundrechte gesehen werden.

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