Rechtsanwalt Henrik Becker Saturday, May 25, 2013
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Datenschutz

Der Datenschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen möglichst einfacher und intuitiver Benutzung von Informationssystemen, der Sicherheit der Systeme, der Verfügbarkeit von Daten sowie dem Recht des Bürgers auf den Schutz seiner persönlichen Informationen und Daten.

Eine der ersten richtungsweisenden Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Datenschutz ist das sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgrichtes.1 Hierin stellt der Senat fest: Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Was ist Datenschutz?

Beim Datenschutz geht es vor allem um die Frage, wer was wann wieso über eine Person wissen darf, also welche sog. personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt, gelöscht oder sonst wie genutzt werden dürfen - stets geht es also um das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diesem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt heute der Rang eines Grundrechtes zu, es ist von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes umfaßt.

Einschränkungen

Grundrechte werden nicht grenzenlos gewährleistet. Das deutsche Recht kennt hierzu den Begriff der Schranken. Auch für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten Schranken, also Beschränkungen der Rechte des Einzelnen. Der Grund dafür liegt in den Notwendigkeiten, Informationen für bestimmte Tätigkeiten und Vorgänge zu erhalten und dabei zur Not auch ohne Mitwirkung des Betroffenen vorgehen zu können.

Diese Einschränkungen dürfen aber in einem Rechtsstaat nur dann gemacht werden, wenn sie durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Für jede Handlung, die in die informationelle Selbstbestimmung eines Bürgers eingreift, muß also eine gesetzliche Grundlage bestehen.

Status Quo

Der Gesetzegeber hat deutschen Firmen und Organisationen einen nicht unerheblichen Rahmen für die Behandlung und Speicherung personenbezogener Daten durch das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) und andere Gesetze auferlegt. Hierbei wurden umfangreiche Vorgaben gemacht, die aber leider nicht immer klar und verständlich formuliert wurden. Gleichzeitig wurden diverse Bussgeldvorschriften erlassen, die Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen mit zum Teil empfindlichen Sanktionen belegen.

Überwachung der Einhaltung

Die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen obliegt den Datenschutzbeauftragten. Neben den öffentliche bestellten Landesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sind Organisationen jeder Art unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen eigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

All diese Funktionsträger wachen zum Schutze der informationellen Selbstbestimmung über die Beachtung und Durchsetzung der Datenschutzrechtlichen Regelungen. Gleichzeitig wirken die meisten von ihnen in nicht unerheblichem Umfang an der Weiterentwicklung des Datenschutzes mit.

© RA Henrik Becker (www.henrikbecker.de)

1BVerfGE 65, 1 - Volkszählung

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